Sinkende EEG-Umlage sorgt nicht unbedingt für Entlastung beim Strompreis
In diesem Artikel:
Die Strompreise in Deutschland steigen zwar enorm an, doch die EEG-Umlage – auch “Ökostromumlage” genannt – wird 2022 sinken. Und das um ganze 43 % auf ein 10-Jahres-Tief. So will das Wirtschaftsministerium Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen bei steigenden Strompreisen entlasten.
Wofür die EEG-Umlage gedacht ist
Bei der EEG-Umlage – hierbei steht EEG für erneuerbare Energien Gesetz – geht es um den Anteil der Stromkosten, die bei allen Stromverbrauchern anfallen. Auch “Ököstromumlage” genannt, ist sie dafür da, die Finanzierung beim Ausbau von erneuerbaren Energien zu sicherzustellen. Das funktioniert über überschüssigen Strom von erneuerbaren Energie-Anlagen (wie Photovoltaiksystemen), der in das öffentliche Netz eingespeist wird. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind dann dazu verpflichtet, diesen Strom zu einer festen Pauschale abzunehmen. Anschließend wird der Strom über die Strommarkt direkt, über Vermittler oder außerhalb der Börse angeboten. Gibt es Differenzen zwischen den Stromproduktionskosten und dem Marktpreis, wird dies ausgeglichen. Mehr zum Thema Photovatik und dem Thema Solarpflicht findes Du in unserem weiteren Artikel im Blog.
Kurz gesagt:
Die Auszahlungen der ÜNB an die EE-Anlagenbetreiber übersteigen teilweise um ein vielfaches den dafür eingenommenen Preis am Strommarkt. Der erstattete Differenzbetrag vom Bund wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher “umgelegt”.Die Auszahlungen der ÜNB an die EE-Anlagenbetreiber übersteigen teilweise um ein vielfaches den dafür eingenommenen Preis am Strommarkt. Der erstattete Differenzbetrag vom Bund wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher “umgelegt”.
Doch nicht jeder Stromverbraucher zahlt dieselbe EEG-Umlage. Stromintensive Industriezweige beispielsweise, zahlen weniger Pauschale, damit diese Firmen etwas entlastet werden. Welche Firmen unter die Sonderregelungen fallen, kann auf der Webseite der Bundesnetzagentur nachgeschaut werden.
Die EEG Umlage wird 2022 ein 10 Jahres Tief erreichen mit rund 3,7 ct/kWh von zuletzt 6,5 ct/kWh im Jahr 2021 (siehe unten).
Warum die EEG-Umlage 2022 sinkt
Die Senkung von 6,5 auf 3,7 ct/kWh setzt sich zum einen aus dem mit 3,25 Milliarden Euro erwirtschafteten Bundeszuschuss durch die CO2-Abgabe und zum anderen aus den gestiegenen Preisen am Strommarkt zusammen. Somit drückt der Bundeszuschuss den EEG-Kontostand höher als zuvor und der gestiegene Strompreis lässt zusätzlich die Umlage sinken. Denn durch steigende Preise verringert sich der Differenzbetrag den die ÜNB als Ausgleich für die festgelegten Vergütungssätze für den eingespeisten Strom von den EE-Betreiben bekommen.
der erwartete “Börsen”-Strompreis
die Höhe des zuletzt verbrauchten Stroms
der Zubau an EEG-geförderten Anlagen
der aktuelle EEG-Kontostand
Der Nutzen: Den Strompreis eher stabilisieren als deutlich senken
Die EEG-Umlage ist jedoch nur ein Bestandteil des Strompreises. Andere Teile ergeben sich aus den Beschaffungskosten der Energieversorger für den Strom. Diese sind im letzten Jahr bis zu 60 % gestiegen wie der Spiegel berichtet. Dazu kommt ein ohnehin enorm gestiegener Strompreis am Markt, der sogar Regierungen rund um die Welt alarmiert hat. Deutschland zählte schon vor der Entwicklung zu den Ländern mit den höchste Strompreisen in der EU. Deshalb wird in der Branche damit gerechnet, dass eine zwar stark sinkende Umlage die Strompreise insgesamt stabilisiert, die Stromkosten aber unterm Strich nicht relevant sinken werden.
Begründen lassen die erhöhten Stromkosten mit dem Wirtschaftsaufschwung nach der Corona-Krise, der auf weniger Angebot traf, sowie leere Gasspeicher nach einem langgezogenem Winter. Der Gaspreis hat nämlich einen erheblichen Einfluss auf die Strompreise. Im Ausland sieht die Lage wenig besser aus. In Großbritannien sind die Energiepreise seit Jahresbeginn um sage und schreibe 250 % gestiegen.
Wie das Handwerk auf die Entwicklung reagiert
Grundsätzlich lässt sich das nicht eindeutig sagen. Allerdings ist es bei den Stromkosten nicht von der Hand zu weisen, dass KMU wie Handwerksbetriebe mit stabilen Strompreisen besser planen können. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (kurz: ZDH) hatte letztes Jahr schon Befürworter, die EEG-Umlage durch Bundesmittel aus der CO2-Besteuerung zu senken, um den Strompreis an die Bedürfnisse von Handwerksbetrieben anzupassen und sie dadurch zu entlasten. Auch wenn dadurch der Strompreis nicht wie gefordert erheblich sinken wird, lässt sich sagen: immerhin etwas. Außerdem verlangt der ZDH zusätzlich bürokratiearme Fördermodelle für den Ausbau von Solaranlagen.
Zur Zukunft der EEG-Umlage
Der scheidende Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sagt zur geplanten Senkung im Jahr 2022, dass diese grundsätzlich gut sei, aber in Zukunft noch weiter sinken müsse. Gerade mit Blick auf die Wirtschaft und Privatverbraucher. Ginge es nach ihm, solle man die Umlage komplett abschaffen. So sehen es auch nach ersten Sondierungsgesprächen auch die wahrscheinlich neuen Regierungsparteien aus SPD, Grünen und FDP. Das nächste Jahr wird zeigen, was genau mit der Umlage geschehen wird.
Unklare Rechtslage bei der Lohnfortzahlung von Ungeimpften Handwerkern.
Im Folgenden erfährst Du:
- Wie es zum Thema Lohnfortzahlung bisher gehandhabt wurde
- Wie es zum Thema Lohnfortzahlung bisher gehandhabt wurde
- Warum die Rechtslage unklar ist und Juristen sich bei einer Festlegung schwertun
- Keine Entschädigung für Ausbildungsunternehmen
- Forderungen zur Lohnfortzahlung des ZDH
- Allerdings lautet die Devise Abwarten
Bisher galt in den meisten Bundesländern noch, wenn Arbeitnehmer durch das Gesundheitsamt in Corona-Quarantäne geschickt werden, muss der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen das volle Gehalt weiterzahlen. In den meisten Handwerksbetrieben fallen die Arbeitskräfte dann aus, da kein Homeoffice bei Baustellentätigkeiten möglich ist. Allerdings konnte sich das Handwerksunternehmen die anfallenden Lohnkosten (+ Sozialversicherungsbeiträge) danach vom Gesundheitsministerium erstatten lassen. Nun endet dieser Anspruch aber am 1. November in allen Bundesländern für die ungeimpfte Belegschaft. Was müssen Handwerksunternehmer demnach nun beachten?
Wie es zum Thema Lohnfortzahlung bisher gehandhabt wurde
Eine vom Gesundheitsamt verordnete Quarantäne kann im Falle eines Kontaktes mit einer Corona positiven Person oder durch die Rückkehr aus einem Risiko oder Virusvarianten-Gebiet erfolgen. Bisher ist davon ausgegangen worden, dass es zu wenig Impfstoff gibt, damit alle dafür infrage kommenden Menschen eine Impfung erhalten können. So konnten sich alle von Quarantäne betroffenen Betriebe eine Entschädigungszahlung beim Gesundheitsamt einfordern. In der Bund- und Länder-Runde vom 22. September entschieden sich die meisten Gesundheitsminister allerdings, dass sich diese Lage nun geändert habe.
Was sich ab 1. November bundesweit ändert
Inzwischen habe laut Gesundheitsminister Spahn jeder die Chance, sich mit verschiedenen Impfstoffen impfen zu lassen. So sagte Jens Spahn im ZDF-Morgenmagazin „Da geht es übrigens nicht um Druck, sondern um Fairness gegenüber auch den Geimpften.” Daher solle die Allgemeinheit nun nicht mehr durch Steuern die Lohnausfälle der Ungeimpften kompensieren. Ab dem 1. November sollen die Arbeitnehmer, die der Impfempfehlung nicht nachgekommen sind und in Quarantäne landen, keine Entschädigung für Arbeitsausfälle mehr erhalten.
Von den wegfallenden Entschädigungszahlungen ausgenommen sind Beamte (Außer in Mecklenburg-Vorpommern) und Personen, für die eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht infrage kommt. Hierfür ist ein ärztliches Attest notwendig. Ebenfalls muss erwähnt werden, dass Erkrankte wie gewohnt ihre Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Warum die Rechtslage unklar ist und Juristen sich bei einer Festlegung schwertun
Warum müssen Unternehmen trotzdem weiter Lohnfortzahlungen bei Verdienstausfällen durch Quarantäne zahlen? Grund für diesen Zweifelsfall sind zwei Gesetzesregelungen. Zum einen durch das Infektionsschutzgesetz und zum anderen durch das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Infektionsschutzgesetz spricht sich eindeutig gegen die Fortzahlung aus, jedoch ist das beim BGB anders. Bisher ist nicht abschließend geklärt, welches Gesetz nun hochrangiger gewertet wird. Für die Rechtsexperten des ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) ergebe sich durch die Impfung eine vermeidbare Situation für ungeimpfte Beschäftigte.
So treffe der Arbeitnehmer laut ZDH-Experten eine Verschuldung gegen sich selbst, was den Lohnanspruch im Falle einer Quarantäne nach BGB entfallen lassen müsste. Es sei auch nicht im Sinne des betrieblichen Arbeitsschutzes, dass Beschäftigte behördliche Quarantäneforderungen im schlimmsten Falle missachten, um keine Lohneinbußen zu riskieren. Wie schon gesagt, ist das allerdings noch nicht endgültig geklärt. Die Klärung kann bis zum Verfassungsgericht durchgereicht werden.
Keine Entschädigung für Ausbildungsunternehmen
Für Auszubildende und ihre Betriebe sieht das Infektionsschutzgesetz ebenfalls keine Entschädigungszahlungen vonseiten des Staates zu. Im Wortlaut sind dort nur Arbeitnehmer genannt. Ausbildungsbetriebe sind allerdings nach Paragraf 19 des Bildungsgesetzes zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Laut Branchenexperten vom ZDH wird das auch so bleiben. So kommt auf Arbeitgeber eine Zahlung der Ausbildungsvergütung von bis zu 6 Wochen zu.
Im Zweifelsfall Lohnfortzahlung, darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus des Beschäftigen fragen. Allerdings ist das bisher nicht wirkungsvoll, da der bisher Arbeitgeber nicht berechtigt die mögliche Lohnzahlung rechtssicher zu verweigern.
Forderungen zur Lohnfortzahlung des ZDH
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (kurz: ZDH) drängt auf eine schnelle gesetzliche Lösung, da sie Handwerksbetriebe einseitig belastet sehen. Behörden können die Entschädigungszahlungen in Quarantänefällen bei Ungeimpften ablehnen, Betriebe jedoch nicht. Dabei kommt für den Verband infrage Arbeitgeber und Behörden gleichzustellen. Als Ziel wird angegeben, “künftig die Vorauszahlungspflicht ebenso wie die alleinige Verpflichtung zur Kostentragung für ungeimpfte Arbeitnehmer im Quarantänefall entfallen.“
Außerdem fordert der ZDH, dass Betriebe bei Auszubildenden im Falle einer Quarantäne oder Krankheit entlastet und die Zahlungen beim Staat erstattet werden können. So soll nicht nur Entlastet werden, sondern zudem auch die Ausbildungsbereitschaft auf beiden Seiten gesteigert werden.
Allerdings lautet die Devise Abwarten
Solange nicht klar ist, ob Handwerksbetriebe für die Lohnfortzahlung verpflichtet sind, sollten Unternehmer den Lohn weiterzahlen, um Klagen vonseiten der betroffenen Beschäftigten und Unruhe im Team zu vermeiden. Eine andere Möglichkeit sieht der ZDH in “Zahlungen unter Vorbehalt”, um in Zukunft einen Rückzahlungsanspruch per Gericht zu besitzen. Allerdings ist es fraglich, wie gut das Geld dann zurückgezahlt werden kann, wenn ohnehin der Lohn fehlt. Am besten ist immer eine offene Kommunikation im Team, um solche Situationen im Voraus zu vermeiden.
Gründungsfinanzierung für Start-ups im Handwerk
In diesem Artikel:
- Überblick über mögliches Gründungskapital
- Schon die Gründungsberatung wird finanziert
- Eigenkapital – nicht nur die eigenen Ersparnisse zählen
- Fördermittel und Zuschüsse – die Auswahl ist groß
- Beteiligungskapital – vom Wissen der Kapitalgeber:innen profitieren
- Bankkredite – nicht für jede:n Gründer:in geeignet
- Alternative Finanzierungsformen – Leasing und Factoring
- Fazit
Die Gründungsphase eines neuen Unternehmens benötigt viel Kapital: Neben den notwendigen Investitionen müssen Gründer:innen auch den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen. Wenn der Kapitalbedarf über den Businessplan berechnet wurde, folgt die Suche nach den passenden Geldgeber:innen. Dazu stehen Existenzgründer:innen mehr als 2.000 Fördermittel aus Deutschland und der Europäischen Union (EU) zur Verfügung. Einige Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und Kredite werden zu günstigen Konditionen angeboten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Gründungsfinanzierungen für Start-ups im Handwerk.
Überblick über mögliches Gründungskapital
Gründer:innen aus der Handwerksbranche benötigen in der Regel eine höhere Summe zur Existenzgründung. Die Einrichtung einer Werkstatt oder der Kauf von Spezialwerkzeug ist teuer und muss genau geplant werden.
Eigenkapital
Fördermittel
Beteiligungskapital
Bankkredite
Alternative Finanzierungsformen
Schon die Gründungsberatung wird finanziert
Vor der Gründung können sich Start-ups über die zukünftige Selbstständigkeit beraten lassen. Die Kosten für die Beratung übernehmen in vielen Fällen die einzelnen Bundesländer. Berater:innen können bei der Erstellung des Businessplans helfen und Tipps zur Finanzierung und zum Aufbau des eigenen Unternehmens geben.
Eigenkapital – nicht nur die eigenen Ersparnisse zählen
Wer plant, sich mit einem Handwerksbetrieb selbstständig zu machen, sollte in den Jahren vor der Gründung möglichst viel Eigenkapital ansparen. Das eigene Geld gibt Sicherheit und Gründer:innen sind unabhängig von Banken und anderen Geldgeber:innen. Außerdem steigert das Guthaben auf dem Konto die Bonität des neuen Unternehmens. Das sorgt für ein höheres Rating bei den Kreditgebern und damit für bessere Konditionen.
Neben eigenen Ersparnissen können auch Verwandte und Freunde Eigenkapital zur Existenzgründung dazugeben. Wenn du vor der Selbstständigkeit in einem Handwerksbetrieb angestellt warst, kannst Du Deine:n Chef:in oder andere Mitarbeiter:innen fragen, ob sie sich an Deinem neuen Unternehmen finanziell beteiligen möchten. Eine weitere Möglichkeit, private Investoren zu finden, sind Online-Plattformen zum Crowdfunding oder Crowdlending. Dort geben fremde Privatpersonen Geld zu Deinem neuen Betrieb dazu, wenn Du sie von Deiner Geschäftsidee überzeugst.
Fördermittel und Zuschüsse – die Auswahl ist groß
Sowohl der Bund als auch das Bundesland am Wohnort oder am Geschäftssitz des Gründers bieten verschiedene Förderprogramme an.
Beratungsförderung
Investitionsförderung
In der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie findest Du eine Übersicht der Förderprogramme für Existenzgründer:innen von Bund, Ländern und der EU. Durch verschiedene Suchfunktionen nach Thema, Postleitzahl oder Bereich kannst Du gezielt nach einem Zuschuss, einem zinsgünstigen Darlehen oder einer staatlichen Bürgschaft suchen.
Für arbeitslose Handwerker, die Arbeitslosengeld I erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit einen monatlichen Gründungszuschuss. Dadurch erhält der Existenzgründer für maximal 15 Monate einen festen Betrag zur Absicherung seines Lebensunterhalts.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat verschiedene Kredite mit günstigen Konditionen für Gründer im Angebot.
Beteiligungskapital – vom Wissen der Kapitalgeber:innen profitieren
Sowohl staatliche Kapitalgeber:innen als auch vermögende Unternehmer:innen und Privatpersonen stellen Eigenkapital zur Gründung eines Handwerksbetriebes zur Verfügung. Bei den Geldern der Förderbanken in den einzelnen Bundesländern handelt es sich in der Regel um stille Beteiligungen. Die Geldgeber:innen prüfen die Qualifikation der Gründer:innen und halten sich anschließend aus der Geschäftsführung heraus.
Wenn eine Privatperson als sogenannter “Business Angel” in einen neu gegründeten Betrieb investiert, erhalten Gründer:innen neben Geld auch Tipps und Ratschläge von Investor:innen. Häufig profitieren Existenzgründer:innen außerdem von dem Netzwerk und den geschäftlichen Verbindungen der Investor:innen.
Bankkredite – nicht für jede:n Gründer:in geeignet
Jedes Unternehmen benötigt ein Geschäftskonto bei einer Bank. Häufig ist die Hausbank die erste Anlaufstelle für einen Kredit.
Kontokorrentkredit
Ratenkredit oder Investitionskredit
Der Kontokorrentkredit ist die Überziehungsmöglichkeit auf dem Geschäftskonto. Diese Kreditart eignet sich nur für einen kurzfristigen Kapitalbedarf. Für die Überziehung muss der Geschäftskunde jeden Monat Zinsen zahlen. Wenn die Überziehung länger andauert, gerät das Konto immer weiter ins Soll und die Liquidität des Unternehmens nimmt ab.
Der klassische Ratenkredit oder Investitionskredit wird in festen monatlichen Raten abbezahlt, in denen die Zinsen bereits enthalten sind. Allerdings müssen die Kreditinstitute bei der Kreditvergabe die strengen Auflagen zu den Eigenkapitalvorschriften für Banken (Basel III) erfüllen. Daher verlangen die Banken hohe Sicherheiten oder Bürgschaften, die neu gegründete Unternehmen häufig nicht erbringen können. In diesen Fällen springt der Bund teilweise mit einer Bürgschaft ein.
Alternative Finanzierungsformen – Leasing und Factoring
Leasing ist ein Mietkauf, bei dem ein Unternehmen Maschinen, Fahrzeuge oder andere Investitionsgüter gegen eine Gebühr nutzen kann. Die Leasingrate wird monatlich oder vierteljährlich gezahlt. Nach Ablauf der Leasingdauer kann der Leasingnehmer die Gegenstände zu einem vorher vereinbarten Preis kaufen oder sie zurückgeben.
Wenn der gegründete Handwerksbetrieb schon die ersten Verkaufsverträge abgeschlossen hat, können Rechnungen mit Zahlungsziel durch einen Factoringanbieter vorfinanziert werden. Die Kunden müssen die Rechnung erst nach 30 bis 90 Tagen bezahlen, während das Unternehmen den größten Teil der Rechnungssumme sofort erhält. Für die Vorfinanzierung berechnet der Factor Zinsen und Gebühren, die geringer ausfallen können als bei einem Bankkredit.
Fazit
Du findest die beste Fördermöglichkeit, indem Du Dich vor der Gründung ausführlich informierst und Dir Tipps von erfahrenen Berater:innen holst. Bei mehr als 2.000 Fördermitteln ist die Auswahl groß und du musst die Existenzgründung nicht alleine finanzieren!







